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Art. 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Fa. NetComp - Alexander Albrecht e.K. (nachfolgend: NetComp), Sieglmühlweg 2, 94081 Fürstenzell, mit ihren Kunden.
NetComp ist berechtigt, die Eigenschaft des Kunden als Unternehmer, juristische Person des öf-fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen insbesondere durch die Anforde-rung geeigneter und aktueller Belege zu überprüfen.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB un-serer Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung aus-drücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung/Leistung an ihn vorbehaltslos ausführen.
Rechtserhebliche Erklärungen in Bezug auf den Vertrag bedürfen der Schriftform. Die Abbedin-gung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unbe-rührt.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Produktbeschreibungen, Kataloge, Berechnungen und Kalkulationen, die wir dem Kunden überlassen haben.
An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, den in Absatz 1 genannten sowie ähnlichen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich die NetComp Eigen-tums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware oder anderweitigem Vollzug des Vertrages erklärt werden.
§ 2a Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk und ohne Verpackung, Versand und gesetzlicher Umsatz-steuer.
Der Rechnungsbetrag wird mit Rechnungsstellung fällig.
Wir behalten uns das Recht vor, nur gegen Vorkasse zu leisten.
Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Ware mehr als vier Monate, haben wir das Recht, unsere Vergütung an geänderte Einkaufs- und Lohnpreise anzupassen.
§ 2b Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
Lieferfristen sind unverbindliche Schätzungen.
Sofern verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, verlängern sich diese, solange nicht alle kauf-männischen und technischen Fragen geklärt sind oder der Besteller Mitwirkungshandlungen un-terlässt. Dies gilt nicht, soweit die NetComp die Verzögerung zu vertreten hat.
Wenn Sie Unternehmer sind und wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Bleibt die Leistung nicht verfügbar, sind wir nach Ablauf der Frist zum Rücktritt berechtigt. Als Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die NetComp leistungsbereit ist und dies angezeigt hat. Ist eine Abnahme vereinbart, reicht die angezeigte Abnahmebereitschaft aus. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme zu Recht verweigert wird.
Sind Sie Unternehmer und kommen in Annahmeverzug, berechnen wir Ihnen EUR 25,00 pro Ka-lendertag für Lagerkosten. Unberührt bleibt unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen sowie Ihr Recht, nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als obige Pauschale entstanden ist.
Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 2c Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeich-net sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind oh-ne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugäng-lich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
Die NetComp verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 3 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend machen, möglich.
§ 4 Haftung
Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertragli-chen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadenersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Dies gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und den sich daraus ergebenden Schäden, sowie bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf.
Absatz zwei gilt auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
§ 5 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese AGB sowie die Geschäftsbeziehung zu unseren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist unser Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichts-stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Passau. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Art. 2: Besondere Bestimmungen beim Verkauf an Unternehmer
§ 1 Geltungsbereich
Für den zwischen Ihnen als Käufer und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag gelten die Artikel 1 und 2 dieser AGB, wenn Sie als Käufer kein Verbraucher sind.
§ 2 Mängelansprüche des Käufers
Ansprüche aus Lieferantenregress gegen uns sind nur ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Her-stellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
Für Äußerungen nach § 434 I 3 BGB, auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.
Mängel sind innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung/Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren sind diese vor Verarbeitung zu untersuchen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir nachbessern oder nachliefern.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
§ 3 Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be-ginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Dies gilt nicht für gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3; 444; 445b BGB.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Annahme eines Schecks oder Wechsels durch NetComp gilt bis zur Einlösung nicht als Bezahlung.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufprei-ses, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ord-nungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gel-ten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentums-recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in Höhe unseres Eigentumsanteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Art. 2a Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Standardsoftware
§ 1 Geltungsbereich
Für den zwischen Ihnen als Käufer und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über Standardsoftware gelten die Artikel 1, 2 und ergänzend 2a dieser AGB, wenn Sie als Käufer kein Verbraucher sind.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Der Käufer erwirbt vom Verkäufer die im Angebot des Verkäufers bezeichnete Software ein-schließlich der hierin enthaltenen Datenbestände sowie die zugehörige Anwendungsdokumenta-tion sowie die gegebenenfalls zum Download und Nutzung der Software erforderlichen Lizenz-schlüssel unter den vereinbarten Nutzungsbedingungen (Vertragsgegenstand).
Der Quellcode der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.
Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme und die in Art. 2 § 2 Absatz 2 bezeichne-ten Informationen sind als Beschaffenheitsvereinbarung maßgeblich für Leistungen der Software. Sie sind keine Garantien. Garantien bedürfen der schriftlichen Erklärung der Geschäftsleitung.
Der Vertragsgegenstand wird dem Käufer online ausgeliefert.
§ 3 Nutzungsumfang, Rechte des Käufers am Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte am Vertragsgegenstand, die der Verkäufer dem Käufer überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Verkäufer zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Verkäufer entsprechende Verwertungsrechte.
Der Käufer ist berechtigt, mit dem Vertragsgegenstand eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte, auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nut-zungsregeln sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Der Verkäufer räumt dem Käu-fer hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein.
Der Käufer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien des Vertragsge-genstandes erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit tech-nisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertra-genen Fassung des Vertragsgegenstandes versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzei-chen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Sicherungskopien sind zu löschen oder zu vernichten. Benutzerhandbuch und sonstige Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
Der Besteller ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software an einen Dritten weiter-zugeben:
a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabean-spruch oder Rückerwerbsoption.
b) Der Dritte gibt gegenüber NetComp folgende schriftliche Erklärung ab:
„Wir wollen den Vertragsgegenstand von Ihrem Käufer erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflich-ten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, die-se Nutzungsregeln einzuhalten. Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorer-werber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht mehr auf Nutzung der Software hat.
Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorgänger Ihnen gegenüber obliegen. Der Drit-terwerber ist in der Erklärung namentlich und mit Anschrift zu bezeichnen.
c) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der Besteller den Löschungsvorgang der Software durchgeführt hat und NetComp die vom Dritten unterschriebene Erklärung nach (b) vorliegt.
d) Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den Stand des Computerprogramms, wie er dem Besteller zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
Im Falle eines Verstoßes des Käufers gegen diese Regeln schuldet er dem Verkäufer eine Ver-tragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software beim Verkäufer hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute ver-einbarten Kaufpreises.
Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn der Käufer eine Fehlerbeseitigung oder eine sonstige Bearbei-tung der Programme durchführt oder den Vertragsgegenstand zu Schulungszwecken einsetzt.
Der Käufer darf die Schnittstelleninformationen des Vertragsgegenstandes nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich den Verkäufer von seinem Vor-haben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderli-chen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Käufer über den Vertragsgegenstand im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Art. 1 § 2c. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er dem Verkäufer eine schriftliche Erklärung des Drit-ten, dass dieser sich unmittelbar dem Verkäufer gegenüber zur Einhaltung der in § 3 und Art. 1 § 2c
festgelegten Regeln verpflichtet.
Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbrei-tung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorheri-ge schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht erlaubt.
Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von NetComp, die dem Käu-fer vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Verkäufers. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung des Verkäufers nicht in gleichwelcher Weise genutzt werden und sind nach Art. 1 § 2c geheim zu hal-ten.
An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Käufer dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.
§ 4 Installation, Schulung, Pflege
Installation und Pflege der Software sowie Schulung der Mitarbeiter nimmt der Käufer vor. Hierzu wird auf die Anwendungsdokumentation verwiesen.
Auf Wunsch des Käufers übernimmt der Verkäufer die Installation, Pflege und Schulung der Mit-arbeiter auf Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung.
§ 5 Pflichten des Käufers
Der Käufer testet den Vertragsgegenstand gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situati-on, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Käufer im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.
Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Ver-antwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 6 Mängel
Ergänzend zu Art. 2 § 2 gilt folgendes:
Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer zumutbare Möglichkeiten auf-zeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Der Käufer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Käufers gemäß § 439 BGB bleiben unberührt.
Erbringt der Verkäufer Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür die billigerweise notwendige und angemessene Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen, soweit der Aufwand vom Käufer verschuldet wurde. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der billigerweise notwendige und angemessene Mehraufwand auf Seiten des Verkäufers, der dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Pflichten gemäß § 5 nicht ord-nungsgemäß nachgekommen ist. Dem Käufer bleibt der Einwand der Mitverursachung bzw. des Mitverschuldens des Verkäufers
(§ 254 BGB) und der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, unbenommen.
Behaupten Dritte Ansprüche, die den Käufer hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungs-befugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Verkäufer hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergericht-lich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit dem Verkäufer ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Käufer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
Art. 2b Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Standardsoftware
§ 1 Geltungsbereich
Für den zwischen Ihnen als Mieter und uns als Vermieter geschlossenen Mietvertrag über Stan-dardsoftware gelten die Artikel 1 und 2b dieser AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
Mietgegenstand ist die in unserem Angebot bezeichnete Software.
Für diese gilt die im Angebot bezeichnete Produktbeschreibung. Die dort genannten Funktions-merkmale und Systemvoraussetzungen sind dem Mieter bekannt. Er hat die Übereinstimmung dieser Spezifikation mit seinen Wünschen und Bedürfnissen geprüft.
Software und Handbuch werden online ausgeliefert.
§ 3 Nutzungsvolumen, Vergütung, Prüfung
Die Vergütung errechnet sich individuell nach der Art/Version der vermieteten Software.
Wir dürfen bei begründetem Anlass jederzeit, im Übrigen einmal jährlich beim Mieter eine Überprü-fung durchführen, ob der vereinbarte Nutzungsumfang überschritten wird. Dabei gilt folgendes:
a) Die Prüfung ist, außer in begründeten Eilfällen, mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzu-kündigen.
b) Die Prüfung findet durch unsere Mitarbeiter oder einen Sachverständigen statt. Der Prüfer hat dem Mieter eine Erklärung vorzulegen, wonach der Prüfer uns nur über Überschreitungen des Nutzungsumfangs und die insofern gemachten Wahrnehmungen unterrichten darf.
c) Der Prüfer gibt vorab dem Mieter den Entwurf des Prüfberichtes zur Kenntnis und erklärt ihm hierbei, dass er den Prüfbericht nicht vor Ablauf von 2 Wochen vorlegt und auf die Vor-lage insgesamt verzichtet, wenn der Mieter bis dahin mit sofortiger Wirkung eine entspre-chende Erweiterung des Lizenzvolumens tätigt. Wenn der Mieter dies rechtzeitig tut und dem Prüfer die Erledigung nachweist, benennt der Prüfer im Prüfbericht lediglich, dass ak-tuell keine Unterlizenzierung besteht.
d) Der Mieter gibt dem Prüfer die Informationen, die zur Aufklärung des tatsächlichen Nut-zungsvolumens erforderlich sind, und gestattet ihm angemessene Prüfvorgänge. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Mieters sind zu wahren.
§ 4 Rechte des Mieters an der Software
Der Mieter ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eige-ne Zwecke zu verarbeiten. Das Softwarehaus räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendi-gen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein. Die Nutzungsbe-schränkung
auf die jeweils bestellte Anzahl Arbeitsplätze ist einzuhalten.
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Drit-ten zu nutzen.
§ 5 Vertragsdauer
Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Er kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, frühestens nach Ablauf von acht Quartalen ab Vertragsschluss.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Bei Vertragsende gibt der Mieter dem Softwarehaus alle überlassenen Gegenstände zurück oder versichert schriftlich, dass sie gelöscht sind, und löscht oder vernichtet alle Kopien der Software und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.
Art. 3 Besondere Bestimmungen für Werkverträge
§ 1 Geltungsbereich
Für den zwischen Ihnen als Besteller und uns als Werkunternehmer geschlossenen Werkvertrag gelten die Artikel 1 und 3 dieser AGB.
Wenn der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (Auftragsfertigung, § 650 BGB), finden die Art. 1, 2 und 3 § 1a dieser AGB An-wendung.
§ 1a Einheitspreisvertrag
Verträge über die Instandsetzungen und Einbau sind Einheitspreisverträge. Die Vergütung der
NetComp erfolgt auf Grundlage der im Kostenvoranschlag genannten Einheitspreise und der tat-sächlich ausgeführten Leistungen, gelieferten Waren und aufgewendeten Materialien.
Die im Kostenvoranschlag angenommenen Arbeitszeiten und Materialaufwendungen sind nur insoweit verbindlich, als dass die NetComp den Besteller bei einer wesentlichen Überschreitung informieren wird. Die Überschreitung ist wesentlich, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten die angenommenen Gesamtkosten des Auftrages um mehr als 10 % überschreiten werden.
§ 2 Eigentumsvorbehalt
Art. 2 § 4 Eigentumsvorbehalt gilt entsprechend.
§ 2a Abnahme
Es findet eine förmliche Abnahme statt. Es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll gefertigt. Ver-weigert der Besteller die Abnahme, erfolgt die Abnahme konkludent durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein sonstiges Verhalten, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß entnehmen lässt. § 640 II BGB bleibt unberührt.
§ 3 Rechte bei Mängeln
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
§ 4 Verjährung
Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 639 BGB.